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		 Obwohl 
		Anbau und Verwendung von Hanf auf dem Gebiet des heutigen Deutschland 
		seit 2500 Jahren nachgewiesen sind, ist das sogenannte 'Cannabisproblem' 
		noch keine 90 Jahre alt. Erstmals tauchte indischer Hanf auf der 
		internationalen Opium-Konferenz 1912 in Den Haag wegen eines 
		'verwechselnden Irrtums' mit Opium auf. 1927 wurde er auf Betreiben 
		einiger Delegierter in die Liste der zu kontrollierenden Rauschmittel 
		aufgenommen. Das entsprechend angepaßte Reichs-Opium-Gesetz wurde 1929 
		beschlossen, nachdem der deutschnationale Reichsnährungsminister Schile 
		versichert hatte, es sei "als ein vorläufiges" zu verstehen. Es blieb 43 
		Jahre in Kraft und wurde 1972 durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 
		abgelöst. 
		  
		
		
		 In den 
		USA wurde, unterstützt von Wirtschaftskreisen, eine beispiellose 
		Hetzkampagne durchgeführt, die 1937 zu einem 'Anti-Marijuana-Gesetz' 
		führte. Es wurde behauptet, daß der vor allem unter Schwarzen und 
		Mexikanern verbreitete Marijuanagebrauch zu körperlicher Abhängigkeit 
		führe und eine unaufhaltsame Entwicklung über Aufsässigkeit und 
		Kriminalität bis zur Verblödung nach sich ziehe. Diese Haltung prägte 
		1961 die 'Single Convention of Narcotic Drugs' ('Einzelvertrag der 
		Betäubungsmittel'), die fortan die Drogenpolitik der UNO bestimmte. 
		  
		In 
		der BRD der späten 60iger Jahre wurde das Phänomen ähnlich diskutiert. 
		Diesmal sollten Hanfdrogen lethargisch und krank machen. Die irrationale 
		Einstiegstheorie 'Wer Haschisch raucht, spritzt später Heroin' und ein 
		Gesetzgeber, der keinen Unterschied zwischen harten und weichen Drogen 
		machte, bewirkten eine völlige Ideologisierung. Innenpolitisch war der 
		Weg für die 1982 erfolgte verschärfende Ergänzung des BtMG geebnet. 
		Neben den Aufbau eines 
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		 ständig 
		wachsenden Verfolgungsapparates trat die rechtsstaatlich bedenkliche 
		Kronzeugenregelung. Obwohl der Konsum von der Strafverfolgung 
		ausgenommen ist, stellt jede Beschaffung von Hanfprodukten, auch der 
		Eigenanbau, eine kriminelle Handlung dar. Die 48267 Gerichtsverfahren, 
		die 1993 in der BRD eingeleitet wurden, belegen, daß die Bestrafung 
		höchst willkürlich und die Abschreckung unwirksam ist. 
		  
		Im 
		Bundesverfassungsgerichtsbeschluß vom 9.3.1994 wurde festgestellt, daß 
		es bei Hanfdrogen keine körperliche Abhängigkeit, keine 
		Schrittmacherfunktion, ein sehr geringes Suchtpotential und nur eine 
		geringe Gesundheitsgefährdung gibt. Das Bundesverfassungsgericht fordert 
		von den Innenministern der Länder, für eine einheitliche Rechtspraxis 
		der Strafverfolgungsbehörden zu sorgen und Verwaltungsvorschriften zur 
		einheitlichen Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu erlassen. 
		  
		
		Nach derzeitiger Gesetzeslage besteht die Möglichkeit, in 
		bestimmten Fällen von einer Bestrafung abzusehen. In verschiedenen 
		Bundesländern werden die Kriterien der geringen Menge zum gelegentlichen 
		Eigenbedarfs und fehlende Fremdgefährdung unterschiedlich definiert 
		(Stand: 1996/1997). 
		
		  
		
			
				
				
				
			
			
				| 
				Bundesland  | 
				
				geringe Menge  | 
				
				Einstellungsregeln  | 
			 
			
				|   | 
				  | 
				  | 
			 
			
				| 
				Baden-Württemberg  | 
				
				bis 3 KE  | 
				
				in der Regel einzustellen  | 
			 
			
				| 
				Bayern  | 
				
				bis 6 g  | 
				
				im Einzelfall zu prüfen  | 
			 
			
				| 
				Berlin  | 
				
				bis 15 g  | 
				
				grundsätzlich einzustellen, | 
			 
			
				| 
				bis 30 g  | 
				
				Einstellung möglich | 
			 
			
				| 
				Brandenburg  | 
				
				bis 3 KE  | 
				
				kann eingestellt werden  | 
			 
			
				| 
				Bremen  | 
				
				bis 6-8 g  | 
				
				(inoffiziell)  | 
			 
			
				| 
				Hamburg  | 
				
				bis 20 g (1)  | 
				
				in der Regel einzustellen  | 
			 
			
				| 
				Hessen  | 
				
				bis 6 g  | 
				
				ist einzustellen | 
			 
			
				|   | 
				
				6-15 g | 
				
				kann eingestellt werden | 
			 
			
				| 
				Mecklenburg-Vorpommern
  				 | 
				
				keine Einstellungsrichtline  | 
			 
			
				| 
				Niedersachsen  | 
				
				bis 6 g  | 
				
				ist einzustellen | 
			 
			
				|   | 
				
				6-15 g | 
				
				kann eingestellt werden | 
			 
			
				| 
				Nordrhein-Westfalen  | 
				
				bis 10 g  | 
				
				in der Regel einzustellen  | 
			 
			
				| 
				Rheinland-Pfalz  | 
				
				bis 10 g  | 
				
				in der Regel einzustellen  | 
			 
			
				| 
				Saarland  | 
				
				bis 6 g  | 
				
				ist einzustellen | 
			 
			
				|   | 
				
				6-10 g | 
				
				kann eingestellt werden | 
			 
			
				| 
				Sachsen  | 
				
				bis 3 KE  | 
				
				(inoffiziell)  | 
			 
			
				| 
				Sachsen-Anhalt  | 
				
				bis 3 KE  | 
				
				ist einzustellen  | 
			 
			
				| 
				Schleswig-Holstein  | 
				
				bis 30 g  | 
				
				in der Regel einzustellen  | 
			 
			
				| 
				Thüringen  | 
				  | 
				
				keine Einstellungsrichtline  | 
			 
		 
		  
		
		
		Quellenangaben zur Tabelle 
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